§ 282 BGB. Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 282. Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2. Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 9, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.