§ 312 BGB. Anwendungsbereich
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1970] | [1. Januar 1900] |
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§ 312 | § 312 |
(1) [1] Ein Vertrag über den Nachlaß eines noch lebenden Dritten ist nichtig. [2] Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichttheil oder ein Vermächtniß aus dem Nachlaß eines noch lebenden Dritten. | (1) [1] Ein Vertrag über den Nachlaß eines noch lebenden Dritten ist nichtig. [2] Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichttheil oder ein Vermächtniß aus dem Nachlaß eines noch lebenden Dritten. |
(2) [1] Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbtheil oder den Pflichttheil eines von ihnen geschlossen wird. [2] Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung. | (2) [1] Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbtheil oder den Pflichttheil eines von ihnen geschlossen wird. [2] Ein solcher Vertrag bedarf der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung. |
[1. Januar 1900–1. Januar 1970]
1§ 312.
(1) [1] Ein Vertrag über den Nachlaß eines noch lebenden Dritten ist nichtig. [2] Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichttheil oder ein Vermächtniß aus dem Nachlaß eines noch lebenden Dritten.
(2) [1] Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbtheil oder den Pflichttheil eines von ihnen geschlossen wird. [2] Ein solcher Vertrag bedarf der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.