§ 312 BGB. Anwendungsbereich

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1970][1. Januar 1900]
§ 312 § 312
(1) [1] Ein Vertrag über den Nachlaß eines noch lebenden Dritten ist nichtig. [2] Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichttheil oder ein Vermächtniß aus dem Nachlaß eines noch lebenden Dritten. (1) [1] Ein Vertrag über den Nachlaß eines noch lebenden Dritten ist nichtig. [2] Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichttheil oder ein Vermächtniß aus dem Nachlaß eines noch lebenden Dritten.
(2) [1] Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbtheil oder den Pflichttheil eines von ihnen geschlossen wird. [2] Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung. (2) [1] Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbtheil oder den Pflichttheil eines von ihnen geschlossen wird. [2] Ein solcher Vertrag bedarf der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung.
[1. Januar 1900–1. Januar 1970]
1§ 312.
(1) [1] Ein Vertrag über den Nachlaß eines noch lebenden Dritten ist nichtig. [2] Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichttheil oder ein Vermächtniß aus dem Nachlaß eines noch lebenden Dritten.
(2) [1] Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbtheil oder den Pflichttheil eines von ihnen geschlossen wird. [2] Ein solcher Vertrag bedarf der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.