§ 312c BGB. Fernabsatzverträge

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[14. Mai 2024]
1§ 312c. Fernabsatzverträge.
(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
2(2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes.
Anmerkungen:
1. 13. Juni 2014: Artt. 1 Nr. 6, 15 des Gesetzes vom 20. September 2013.
2. 14. Mai 2024: Artt. 17 Nr. 1, 37 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2024.