§ 312d BGB. Informationspflichten; Gestaltungspflichten bezüglich Online-Benutzeroberflächen
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[19. Juni 2026]
1§ 312d. 2Informationspflichten; Gestaltungspflichten bezüglich Online-Benutzeroberflächen.
(1) [1] Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. [2] Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
3(2) [1] Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b §§ 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. [2] Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer zudem verpflichtet, seine Online-Benutzeroberfläche nach Maßgabe des Artikels 246b § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu konzipieren, zu organisieren und zu betreiben.
- Anmerkungen:
- 1. 13. Juni 2014: Artt. 1 Nr. 6, 15 des Gesetzes vom 20. September 2013.
- 2. 19. Juni 2026: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2026.
- 3. 19. Juni 2026: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2026.