§ 312k BGB. Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[13. Juni 2014–28. Mai 2022]
1§ 312k. Abweichende Vereinbarungen und Beweislast.
(1) [1] Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. [2] Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(2) Der Unternehmer trägt gegenüber dem Verbraucher die Beweislast für die Erfüllung der in diesem Untertitel geregelten Informationspflichten.
Anmerkungen:
1. 13. Juni 2014: Artt. 1 Nr. 6, 15 des Gesetzes vom 20. September 2013.