§ 327n BGB. Minderung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2022]
1§ 327n. Minderung.
(1) [1] Statt den Vertrag nach § 327m Absatz 1 zu beenden, kann der Verbraucher den Preis durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. [2] Der Ausschlussgrund des § 327m Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung. [3] § 327o Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.
(2) [1] Bei der Minderung ist der Preis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Wert des digitalen Produkts in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. [2] Bei Verträgen über die dauerhafte Bereitstellung eines digitalen Produkts ist der Preis unter entsprechender Anwendung des Satzes 1 nur anteilig für die Dauer der Mangelhaftigkeit herabzusetzen.
(3) Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
(4) [1] Hat der Verbraucher mehr als den geminderten Preis gezahlt, so hat der Unternehmer den Mehrbetrag zu erstatten. [2] Der Mehrbetrag ist unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen zu erstatten. [3] Die Frist beginnt mit dem Zugang der Minderungserklärung beim Unternehmer. [4] Für die Erstattung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart und dem Verbraucher entstehen durch die Verwendung eines anderen Zahlungsmittels keine Kosten. [5] Der Unternehmer kann vom Verbraucher keinen Ersatz für die Kosten verlangen, die ihm für die Erstattung des Mehrbetrags entstehen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2022: Artt. 1 Nr. 4, 5 des Dritten Gesetzes vom 25. Juni 2021.