§ 327t BGB. Anwendungsbereich

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2022]
1§ 327t. Anwendungsbereich. Auf Verträge zwischen Unternehmern, die der Bereitstellung digitaler Produkte gemäß der nach den §§ 327 und 327a vom Anwendungsbereich des Untertitels 1 erfassten Verbraucherverträge dienen, sind ergänzend die Vorschriften dieses Untertitels anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2022: Artt. 1 Nr. 4, 5 des Dritten Gesetzes vom 25. Juni 2021.