§ 33 BGB. Satzungsänderung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2025] | [30. September 2009] |
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§ 33. Satzungsänderung | § 33. Satzungsänderung |
(1) [1] Zu einem Beschlusse, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertheilen der abgegebenen Stimmen erforderlich. [2] Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß in Textform erfolgen. | (1) [1] Zu einem Beschlusse, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertheilen der abgegebenen Stimmen erforderlich. [2] Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen. |
(2) Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf Verleihung, so ist zu jeder Änderung der Satzung die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich. | (2) Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf Verleihung, so ist zu jeder Änderung der Satzung die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich. |
[30. September 2009–1. Januar 2025]
1§ 33. 2Satzungsänderung.
(1) 3[1] Zu einem Beschlusse, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertheilen der abgegebenen Stimmen erforderlich. [2] Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
- 3. 30. September 2009: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a, 7 des Zweiten Gesetzes vom 24. September 2009.
- 4. 30. September 2009: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b, 7 des Zweiten Gesetzes vom 24. September 2009.