§ 353 BGB. Rücktritt gegen Reugeld
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1999–1. Januar 2002]
1§ 353.
(1) Hat der Berechtigte den empfangenen Gegenstand oder einen erheblichen Theil des Gegenstandes veräußert oder mit dem Rechte eines Dritten belastet, so ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn bei demjenigen, welcher den Gegenstand in Folge der Verfügung erlangt hat, die Voraussetzungen des § 351 oder des § 352 eingetreten sind.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
- 2. 1. Januar 1999: Artt. 33 Nr. 12, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.