§ 356a BGB. Widerrufsrecht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt, bei Vermittlungsverträgen und Tauschsystemverträgen
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[21. März 2016]
1§ 356a. Widerrufsrecht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt, bei Vermittlungsverträgen und Tauschsystemverträgen.
3(2) [1] Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder des Abschlusses eines Vorvertrags. [2] Erhält der Verbraucher die Vertragsurkunde oder die Abschrift des Vertrags erst nach Vertragsschluss, beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt des Erhalts.
4(3) 5[1] Sind dem Verbraucher die in § 482 Absatz 1 bezeichneten vorvertraglichen Informationen oder das in Artikel 242 § 1 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichnete Formblatt vor Vertragsschluss nicht, nicht vollständig oder nicht in der in § 483 Absatz 1 vorgeschriebenen Sprache überlassen worden, so beginnt die Widerrufsfrist abweichend von Absatz 2 erst mit dem vollständigen Erhalt der vorvertraglichen Informationen und des Formblatts in der vorgeschriebenen Sprache. 6[2] Das Widerrufsrecht erlischt spätestens drei Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt.
7(4) 8[1] Ist dem Verbraucher die in § 482a bezeichnete Widerrufsbelehrung vor Vertragsschluss nicht, nicht vollständig oder nicht in der in § 483 Absatz 1 vorgeschriebenen Sprache überlassen worden, so beginnt die Widerrufsfrist abweichend von Absatz 2 erst mit dem vollständigen Erhalt der Widerrufsbelehrung in der vorgeschriebenen Sprache. 9[2] Das Widerrufsrecht erlischt gegebenenfalls abweichend von Absatz 3 Satz 2 spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt.
10(5) 11[1] Hat der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag und einen Tauschsystemvertrag abgeschlossen und sind ihm diese Verträge zum gleichen Zeitpunkt angeboten worden, so beginnt die Widerrufsfrist für beide Verträge mit dem nach Absatz 2 für den Teilzeit-Wohnrechtevertrag geltenden Zeitpunkt. 12[2] Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 13. Juni 2014: Artt. 1 Nr. 10, 15 des Gesetzes vom 20. September 2013.
- 2. 21. März 2016: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. März 2016.
- 3. 21. März 2016: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. b, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. März 2016.
- 4. 21. März 2016: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. c, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. März 2016.
- 5. 21. März 2016: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. c Doppelbuchst. aa, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. März 2016.
- 6. 21. März 2016: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. c Doppelbuchst. bb, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. März 2016.
- 7. 21. März 2016: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. d, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. März 2016.
- 8. 21. März 2016: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. d Doppelbuchst. aa, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. März 2016.
- 9. 21. März 2016: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. d Doppelbuchst. bb, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. März 2016.
- 10. 21. März 2016: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. e, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. März 2016.
- 11. 21. März 2016: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. e Doppelbuchst. aa, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. März 2016.
- 12. 21. März 2016: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. e Doppelbuchst. bb, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. März 2016.