§ 357d BGB. Rechtsfolgen des Widerrufs von weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Ratenlieferungsverträgen
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2018–28. Mai 2022]
1§ 357d. Rechtsfolgen des Widerrufs bei Verbraucherbauverträgen. [1] Ist die Rückgewähr der bis zum Widerruf erbrachten Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen, schuldet der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz. [2] Bei der Berechnung des Wertersatzes ist die vereinbarte Vergütung zugrunde zu legen. [3] Ist die vereinbarte Vergütung unverhältnismäßig hoch, ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwertes der erbrachten Leistung zu berechnen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2018: Artt. 1 Nr. 6, 10 S. 2 des Gesetzes vom 28. April 2017.