§ 359 BGB. Einwendungen bei verbundenen Verträgen

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[21. März 2016]
1§ 359. Einwendungen bei verbundenen Verträgen.
(1) [1] Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. 2[2] Dies gilt nicht bei Einwendungen, die auf einer Vertragsänderung beruhen, welche zwischen diesem Unternehmer und dem Verbraucher nach Abschluss des Darlehensvertrags vereinbart wurde. [3] Kann der Verbraucher Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen, oder wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt.
Anmerkungen:
1. 13. Juni 2014: Artt. 1 Nr. 10, 15 des Gesetzes vom 20. September 2013.
2. 21. März 2016: Artt. 1 Nr. 9, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. März 2016.

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