§ 377 BGB. Unpfändbarkeit des Rücknahmerechts

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1999][1. Januar 1900]
§ 377 § 377
(1) Das Recht zur Rücknahme ist der Pfändung nicht unterworfen. (1) Das Recht zur Rücknahme ist der Pfändung nicht unterworfen.
(2) Wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann während des Insolvenzverfahrens das Recht zur Rücknahme auch nicht von dem Schuldner ausgeübt werden. (2) Wird über das Vermögen des Schuldners der Konkurs eröffnet, so kann während des Konkurses das Recht zur Rücknahme auch nicht von dem Schuldner ausgeübt werden.
[1. Januar 1900–1. Januar 1999]
1§ 377.
(1) Das Recht zur Rücknahme ist der Pfändung nicht unterworfen.
(2) Wird über das Vermögen des Schuldners der Konkurs eröffnet, so kann während des Konkurses das Recht zur Rücknahme auch nicht von dem Schuldner ausgeübt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

Umfeld von § 377 BGB

§ 376 BGB. Rücknahmerecht

§ 377 BGB. Unpfändbarkeit des Rücknahmerechts

§ 378 BGB. Wirkung der Hinterlegung bei ausgeschlossener Rücknahme