§ 383 BGB. Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2025] | [1. Januar 2002] |
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§ 383. Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen | § 383. Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen |
(1) [1] Ist die geschuldete bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet, so kann der Schuldner sie im Falle des Verzugs des Gläubigers versteigern lassen und den Erlös hinterlegen. [2] Das Gleiche gilt in den Fällen des § 372 Satz 2, wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit unverhältnißmäßigen Kosten verbunden ist. | (1) [1] Ist die geschuldete bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet, so kann der Schuldner sie im Falle des Verzugs des Gläubigers am Leistungsorte versteigern lassen und den Erlös hinterlegen. [2] Das Gleiche gilt in den Fällen des § 372 Satz 2, wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit unverhältnißmäßigen Kosten verbunden ist. |
(2) Ist von der Versteigerung am Leistungsort ein angemessener Erfolg nicht zu erwarten, so ist die Sache an einem geeigneten anderen Orte zu versteigern. | |
(2) [1] Die Versteigerung hat durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer oder durch einen für den Bezirk, in dem sich die zu versteigernde Sache befindet, bestellten Gerichtsvollzieher öffentlich zu erfolgen (öffentliche Versteigerung). [2] Die Versteigerung hat zu erfolgen: | (3) [1] Die Versteigerung hat durch einen für den Versteigerungsort bestellten Gerichtsvollzieher oder zu Versteigerungen befugten anderen Beamten oder öffentlich angestellten Versteigerer öffentlich zu erfolgen (öffentliche Versteigerung). [2] Zeit und Ort |
1. ausschließlich an einem Versteigerungsort, | |
2. im Wege elektronischer Kommunikation bei gleichzeitiger Teilnahme an der Versteigerung ohne physische Präsenz der Beteiligten am Versteigerungsort (virtuelle öffentliche Versteigerung) oder | der Versteigerung sind |
3. an einem Versteigerungsort unter gleichzeitiger Möglichkeit zur Teilnahme im Wege elektronischer Kommunikation ohne physische Präsenz am Versteigerungsort (hybride öffentliche Versteigerung). [3] Erfolgt die Versteigerung an einem Versteigerungsort (Satz 2 Nummer 1 oder 3), so muss dieser für die Versteigerung geeignet sein. | |
(3) Unter allgemeiner Bezeichnung der zu versteigernden Sache sind öffentlich bekannt zu machen: | unter allgemeiner Bezeichnung der Sache öffentlich bekannt zu machen. |
1. der Zeitpunkt der Versteigerung, | |
2. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 und bei hybriden öffentlichen Versteigerungen der Versteigerungsort sowie | |
3. bei virtuellen öffentlichen Versteigerungen und bei hybriden öffentlichen Versteigerungen die Zugangsdaten. | |
(4) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke. | (4) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke. |
[1. Januar 2002–1. Januar 2025]
1§ 383. 2Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen.
(1) [1] Ist die geschuldete bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet, so kann der Schuldner sie im Falle des Verzugs des Gläubigers am Leistungsorte versteigern lassen und den Erlös hinterlegen. [2] Das Gleiche gilt in den Fällen des § 372 Satz 2, wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit unverhältnißmäßigen Kosten verbunden ist.
(2) Ist von der Versteigerung am Leistungsort ein angemessener Erfolg nicht zu erwarten, so ist die Sache an einem geeigneten anderen Orte zu versteigern.
(3) [1] Die Versteigerung hat durch einen für den Versteigerungsort bestellten Gerichtsvollzieher oder zu Versteigerungen befugten anderen Beamten oder öffentlich angestellten Versteigerer öffentlich zu erfolgen (öffentliche Versteigerung). [2] Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung der Sache öffentlich bekannt zu machen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
- 3. 1. Januar 1941: Art. 2 Nr. 4, Art. 25 der Verordnung vom 21. Dezember 1940, § 84 des Gesetzes vom 15. November 1940.