§ 385 BGB. Freihändiger Verkauf

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[23. Dezember 2020]
1§ 385. Freihändiger Verkauf. Hat die Sache einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Schuldner den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preise bewirken.
Anmerkungen:
1. 23. Dezember 2020: Artt. 1 Nr. 2, 3 des Gesetzes vom 12. Juni 2020.

Umfeld von § 385 BGB

§ 384 BGB. Androhung der Versteigerung

§ 385 BGB. Freihändiger Verkauf

§ 386 BGB. Kosten der Versteigerung