§ 40 BGB. Nachgiebige Vorschriften
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[3. Oktober 2009] | [30. September 2009] |
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§ 40. Nachgiebige Vorschriften | § 40. Nachgiebige Vorschriften |
[1] Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27 Absatz 1 und 3, der §§ 28, 31a Abs. 1 Satz 2 sowie der §§ 32, 33 und 38 finden insoweit keine Anwendung als die Satzung ein anderes bestimmt. [2] Von § 34 kann auch für die Beschlussfassung des Vorstands durch die Satzung nicht abgewichen werden. | [1] Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27 Absatz 1 und 3, des § 28 sowie der §§ 32, 33 und 38 finden insoweit keine Anwendung als die Satzung ein anderes bestimmt. [2] Von § 34 kann auch für die Beschlussfassung des Vorstands durch die Satzung nicht abgewichen werden. |
[30. September 2009–3. Oktober 2009]
1§ 40. Nachgiebige Vorschriften. [1] Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27 Absatz 1 und 3, des § 28 sowie der §§ 32, 33 und 38 finden insoweit keine Anwendung als die Satzung ein anderes bestimmt. [2] Von § 34 kann auch für die Beschlussfassung des Vorstands durch die Satzung nicht abgewichen werden.
- Anmerkungen:
- 1. 30. September 2009: Artt. 1 Nr. 5a, 7 des Zweiten Gesetzes vom 24. September 2009.