§ 400 BGB. Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 400. Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen § 400
Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist. Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 400. Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.