§ 415 BGB. Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] |
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§ 415. Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer | § 415 |
(1) [1] Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. [2] Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme mitgetheilt hat. [3] Bis zur Genehmigung können die Parteien den Vertrag ändern oder aufheben. | (1) [1] Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. [2] Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme mitgetheilt hat. [3] Bis zur Genehmigung können die Parteien den Vertrag ändern oder aufheben. |
(2) [1] Wird die Genehmigung verweigert, so gilt die Schuldübernahme als nicht erfolgt. [2] Fordert der Schuldner oder der Dritte den Gläubiger unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Genehmigung nur bis zum Ablaufe der Frist erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert. | (2) [1] Wird die Genehmigung verweigert, so gilt die Schuldübernahme als nicht erfolgt. [2] Fordert der Schuldner oder der Dritte den Gläubiger unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Genehmigung nur bis zum Ablaufe der Frist erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert. |
(3) [1] Solange nicht der Gläubiger die Genehmigung ertheilt hat, ist im Zweifel der Übernehmer dem Schuldner gegenüber verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen. [2] Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger die Genehmigung verweigert. | (3) [1] Solange nicht der Gläubiger die Genehmigung ertheilt hat, ist im Zweifel der Übernehmer dem Schuldner gegenüber verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen. [2] Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger die Genehmigung verweigert. |
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 415.
(1) [1] Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. [2] Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme mitgetheilt hat. [3] Bis zur Genehmigung können die Parteien den Vertrag ändern oder aufheben.
(2) [1] Wird die Genehmigung verweigert, so gilt die Schuldübernahme als nicht erfolgt. [2] Fordert der Schuldner oder der Dritte den Gläubiger unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Genehmigung nur bis zum Ablaufe der Frist erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
(3) [1] Solange nicht der Gläubiger die Genehmigung ertheilt hat, ist im Zweifel der Übernehmer dem Schuldner gegenüber verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen. [2] Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger die Genehmigung verweigert.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.