§ 422 BGB. Wirkung der Erfüllung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 422. Wirkung der Erfüllung § 422
(1) [1] Die Erfüllung durch einen Gesammtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. [2] Das Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungsstatt, der Hinterlegung und der Aufrechnung. (1) [1] Die Erfüllung durch einen Gesammtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. [2] Das Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungsstatt, der Hinterlegung und der Aufrechnung.
(2) Eine Forderung, die einem Gesammtschuldner zusteht, kann nicht von den übrigen Schuldnern aufgerechnet werden. (2) Eine Forderung, die einem Gesammtschuldner zusteht, kann nicht von den übrigen Schuldnern aufgerechnet werden.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 422.
(1) [1] Die Erfüllung durch einen Gesammtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. [2] Das Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungsstatt, der Hinterlegung und der Aufrechnung.
(2) Eine Forderung, die einem Gesammtschuldner zusteht, kann nicht von den übrigen Schuldnern aufgerechnet werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

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