§ 429 BGB. Wirkung von Veränderungen

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 429. Wirkung von Veränderungen § 429
(1) Der Verzug eines Gesammtgläubigers wirkt auch gegen die übrigen Gläubiger. (1) Der Verzug eines Gesammtgläubigers wirkt auch gegen die übrigen Gläubiger.
(2) Vereinigen sich Forderung und Schuld in der Person eines Gesammtgläubigers, so erlöschen die Rechte der übrigen Gläubiger gegen den Schuldner. (2) Vereinigen sich Forderung und Schuld in der Person eines Gesammtgläubigers, so erlöschen die Rechte der übrigen Gläubiger gegen den Schuldner.
(3) [1] Im Übrigen finden die Vorschriften der §§ 422, 423, 425 entsprechende Anwendung. [2] Insbesondere bleiben, wenn ein Gesammtgläubiger seine Forderung auf einen Anderen überträgt, die Rechte der übrigen Gläubiger unberührt. (3) [1] Im Übrigen finden die Vorschriften der §§ 422, 423, 425 entsprechende Anwendung. [2] Insbesondere bleiben, wenn ein Gesammtgläubiger seine Forderung auf einen Anderen überträgt, die Rechte der übrigen Gläubiger unberührt.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 429.
(1) Der Verzug eines Gesammtgläubigers wirkt auch gegen die übrigen Gläubiger.
(2) Vereinigen sich Forderung und Schuld in der Person eines Gesammtgläubigers, so erlöschen die Rechte der übrigen Gläubiger gegen den Schuldner.
(3) [1] Im Übrigen finden die Vorschriften der §§ 422, 423, 425 entsprechende Anwendung. [2] Insbesondere bleiben, wenn ein Gesammtgläubiger seine Forderung auf einen Anderen überträgt, die Rechte der übrigen Gläubiger unberührt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

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