§ 43 BGB. Entziehung der Rechtsfähigkeit

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[30. September 2009]
1§ 43. Entziehung der Rechtsfähigkeit. Einem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.
Anmerkungen:
1. 30. September 2009: Artt. 1 Nr. 8, 7 des Zweiten Gesetzes vom 24. September 2009.

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