§ 43 BGB. Entziehung der Rechtsfähigkeit
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[30. September 2009]
1§ 43. Entziehung der Rechtsfähigkeit. Einem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.
- Anmerkungen:
- 1. 30. September 2009: Artt. 1 Nr. 8, 7 des Zweiten Gesetzes vom 24. September 2009.