§ 440 BGB. Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2018]
1§ 440. Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz. [1] Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. [2] Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2018: Artt. 1 Nr. 8, 10 S. 2 des Gesetzes vom 28. April 2017.