§ 446 BGB. Gefahr- und Lastenübergang

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 446. Gefahr- und Lastenübergang. [1] Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. [2] Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache. [3] Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 31, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.