§ 457 BGB. Haftung des Wiederverkäufers

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1999–1. Januar 2002]
1§ 457. Die Vorschrift des § 456 gilt auch bei einem Verkauf außerhalb der Zwangsvollstreckung, wenn der Auftrag zu dem Verkauf auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift ertheilt worden ist, die den Auftraggeber ermächtigt, den Gegenstand für Rechnung eines Anderen verkaufen zu lassen, insbesondere in den Fällen des Pfandverkaufs und des in den §§ 383, 385 zugelassenen Verkaufs, sowie bei einem Verkaufe aus einer Insolvenzmasse.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Artt. 33 Nr. 18, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.

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