§ 459 BGB. Ersatz von Verwendungen

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 459. Ersatz von Verwendungen. [1] Der Wiederverkäufer kann für Verwendungen, die er auf den gekauften Gegenstand vor dem Wiederkauf gemacht hat, insoweit Ersatz verlangen, als der Wert des Gegenstandes durch die Verwendungen erhöht ist. [2] Eine Einrichtung, mit der er die herauszugebende Sache versehen hat, kann er wegnehmen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 31, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.