§ 472 BGB. Mehrere Vorkaufsberechtigte

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 472. Mehrere Vorkaufsberechtigte. [1] Steht das Vorkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu, so kann es nur im Ganzen ausgeübt werden. [2] Ist es für einen der Berechtigten erloschen oder übt einer von ihnen sein Recht nicht aus, so sind die übrigen berechtigt, das Vorkaufsrecht im Ganzen auszuüben.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 31, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

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