§ 474 BGB. Verbrauchsgüterkauf

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[16. Dezember 2008–13. Juni 2014]
1§ 474. Begriff des Verbrauchsgüterkaufs.
(1) [1] Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. [2] Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann.
2(2) [1] Auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge ist § 439 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. [2] Die §§ 445 und 447 sind nicht anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 31, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
2. 16. Dezember 2008: Artt. 5, 7 S. 1 des Gesetzes vom vom 10. Dezember 2008.

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