§ 475d BGB. Sonderbestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[23. Juli 2026]
1§ 475d. Sonderbestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz.
(1) Für einen Rücktritt wegen eines Mangels der Ware bedarf es der in § 323 Absatz 1 bestimmten Fristsetzung zur Nacherfüllung abweichend von § 323 Absatz 2 und § 440 nicht, wenn
  • 1. der Unternehmer die Nacherfüllung trotz Ablaufs einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, nicht vorgenommen hat,
  • 2. sich trotz der vom Unternehmer versuchten Nacherfüllung ein Mangel zeigt,
  • 3. der Mangel derart schwerwiegend ist, dass der sofortige Rücktritt gerechtfertigt ist,
  • 24. der Unternehmer die gemäß § 439 Absatz 1 oder 2 oder § 475 Absatz 6 ordnungsgemäße Nacherfüllung verweigert hat oder
  • 35. es nach den Umständen offensichtlich ist, dass der Unternehmer nicht gemäß § 439 Absatz 1 oder 2 oder § 475 Absatz 6 ordnungsgemäß nacherfüllen wird.
(2) [1] Für einen Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Mangels der Ware bedarf es der in § 281 Absatz 1 bestimmten Fristsetzung in den in Absatz 1 bestimmten Fällen nicht. [2] § 281 Absatz 2 und § 440 sind nicht anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2022: Artt. 1 Nr. 7, 3 des Vierten Gesetzes vom 25. Juni 2021.
2. 23. Juli 2026: Artt. 1 Nr. 7, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2026.
3. 23. Juli 2026: Artt. 1 Nr. 7, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2026.