§ 476a BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. April 1977–1. Januar 2002]
1§ 476a. [1] Ist an Stelle des Rechts des Käufers auf Wandlung oder Minderung ein Recht auf Nachbesserung vereinbart, so hat der zur Nachbesserung verpflichtete Verkäufer auch die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen. [2] Dies gilt nicht, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Empfängers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.
Anmerkungen:
1. 1. April 1977: §§ 25 Nr. 1, 30 S. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1976.