§ 478 BGB. Sonderbestimmungen für den Rückgriff des Unternehmers
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2022]
1§ 478. 2Sonderbestimmungen für den Rückgriff des Unternehmers.
3(1) Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf (§ 474), findet § 477 in den Fällen des § 445a Absatz 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist mit dem Übergang der Gefahr auf den Verbraucher beginnt.
4(2) 5[1] Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Lieferanten getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Unternehmers von Absatz 1 sowie von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443, 445a Absatz 1 und 2 sowie den §§ 445b, 475b und 475c abweicht, kann sich der Lieferant nicht berufen, wenn dem Rückgriffsgläubiger kein gleichwertiger Ausgleich eingeräumt wird. [2] Satz 1 gilt unbeschadet des § 307 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz. [3] Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 31, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
- 2. 1. Januar 2018: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. a, 10 S. 2 des Gesetzes vom 28. April 2017.
- 3. 1. Januar 2018: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. b, 10 S. 2 des Gesetzes vom 28. April 2017.
- 4. 1. Januar 2018: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. c, Buchst. d, 10 S. 2 des Gesetzes vom 28. April 2017.
- 5. 1. Januar 2022: Artt. 1 Nr. 9, 3 des Vierten Gesetzes vom 25. Juni 2021.
- 6. 1. Januar 2018: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. e, Buchst. f, 10 S. 2 des Gesetzes vom 28. April 2017.