§ 481a BGB. Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[23. Februar 2011]
1§ 481a. Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt. [1] Ein Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt ist ein Vertrag für die Dauer von mehr als einem Jahr, durch den ein Unternehmer einem Verbraucher gegen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht verschafft oder zu verschaffen verspricht, Preisnachlässe oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf eine Unterkunft zu erwerben. [2] § 481 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 23. Februar 2011: Artt. 1 Nr. 4, 5 des Gesetzes vom 17. Januar 2011.

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