§ 485 BGB. Widerrufsrecht
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[13. Juni 2014]
1§ 485. Widerrufsrecht. Dem Verbraucher steht bei einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag, einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, einem Vermittlungsvertrag oder einem Tauschsystemvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
- Anmerkungen:
- 1. 13. Juni 2014: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. a, Buchst. b, 15 des Gesetzes vom 20. September 2013.