§ 50 BGB. Bekanntmachung des Vereins in Liquidation

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[30. November 2007]
1§ 50. 2Bekanntmachung des Vereins in Liquidation.
(1) [1] Die Auflösung des Vereins oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen. [2] In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. 3[3] Die Bekanntmachung erfolgt durch das in der Satzung für Veröffentlichungen bestimmte Blatt. [4] Die Bekanntmachung gilt mit dem Ablaufe des zweiten Tages nach der Einrückung oder der ersten Einrückung als bewirkt.
(2) Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mittheilung zur Anmeldung aufzufordern.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 30. November 2007: Art. 20 Nr. 2 Buchst. a, 80 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 23. November 2007.
3. 30. November 2007: Art. 20 Nr. 2 Buchst. b, 80 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 23. November 2007.

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