§ 504a BGB. Beratungspflicht bei Inanspruchnahme der Überziehungsmöglichkeit

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[21. März 2016]
1§ 504a. Beratungspflicht bei Inanspruchnahme der Überziehungsmöglichkeit.
(1) [1] Der Darlehensgeber hat dem Darlehensnehmer eine Beratung gemäß Absatz 2 anzubieten, wenn der Darlehensnehmer eine ihm eingeräumte Überziehungsmöglichkeit ununterbrochen über einen Zeitraum von sechs Monaten und durchschnittlich in Höhe eines Betrags in Anspruch genommen hat, der 75 Prozent des vereinbarten Höchstbetrags übersteigt. [2] Wenn der Rechnungsabschluss für das laufende Konto vierteljährlich erfolgt, ist der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 der jeweilige Rechnungsabschluss. [3] Das Beratungsangebot ist dem Darlehensnehmer in Textform auf dem Kommunikationsweg zu unterbreiten, der für den Kontakt mit dem Darlehensnehmer üblicherweise genutzt wird. [4] Das Beratungsangebot ist zu dokumentieren.
(2) [1] Nimmt der Darlehensnehmer das Angebot an, ist eine Beratung zu möglichen kostengünstigen Alternativen zur Inanspruchnahme der Überziehungsmöglichkeit und zu möglichen Konsequenzen einer weiteren Überziehung des laufenden Kontos durchzuführen sowie gegebenenfalls auf geeignete Beratungseinrichtungen hinzuweisen. [2] Die Beratung hat in Form eines persönlichen Gesprächs zu erfolgen. [3] Für dieses können auch Fernkommunikationsmittel genutzt werden. [4] Der Ort und die Zeit des Beratungsgesprächs sind zu dokumentieren.
(3) [1] Nimmt der Darlehensnehmer das Beratungsangebot nicht an oder wird ein Vertrag über ein geeignetes kostengünstigeres Finanzprodukt nicht geschlossen, hat der Darlehensgeber das Beratungsangebot bei erneutem Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 zu wiederholen. [2] Dies gilt nicht, wenn der Darlehensnehmer ausdrücklich erklärt, keine weiteren entsprechenden Beratungsangebote erhalten zu wollen.
Anmerkungen:
1. 21. März 2016: Artt. 1 Nr. 26, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. März 2016.

Umfeld von § 504a BGB

§ 504 BGB. Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit

§ 504a BGB. Beratungspflicht bei Inanspruchnahme der Überziehungsmöglichkeit

§ 505 BGB. Geduldete Überziehung