§ 505c BGB. Weitere Pflichten bei grundpfandrechtlich oder durch Reallast besicherten Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[21. März 2016]
1§ 505c. Weitere Pflichten bei grundpfandrechtlich oder durch Reallast besicherten Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen. Darlehensgeber, die grundpfandrechtlich oder durch Reallast besicherte Immobiliar-Verbraucherdarlehen vergeben, haben
- 1. bei der Bewertung von Wohnimmobilien zuverlässige Standards anzuwenden und
- 2. sicherzustellen, dass interne und externe Gutachter, die Immobilienbewertungen für sie vornehmen, fachlich kompetent und so unabhängig vom Darlehensvergabeprozess sind, dass sie eine objektive Bewertung vornehmen können, und
- 3. Bewertungen für Immobilien, die als Sicherheit für Immobiliar-Verbraucherdarlehen dienen, auf einem dauerhaften Datenträger zu dokumentieren und aufzubewahren.
- Anmerkungen:
- 1. 21. März 2016: Artt. 1 Nr. 28, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. März 2016.