§ 510 BGB. Ratenlieferungsverträge

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[13. Juni 2014][11. Juni 2010]
§ 510. Ratenlieferungsverträge § 510. Ratenlieferungsverträge
(1) [1] Der Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer bedarf der schriftlichen Form, wenn der Vertrag (1) [1] Dem Verbraucher steht vorbehaltlich des Satzes 2 bei Verträgen mit einem Unternehmer, in denen die Willenserklärung des Verbrauchers auf den Abschluss eines Vertrags gerichtet ist, der
1. die Lieferung mehrerer als zusammengehörend verkaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand hat und das Entgelt für die Gesamtheit der Sachen in Teilzahlungen zu entrichten ist, 1. die Lieferung mehrerer als zusammengehörend verkaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand hat und bei dem das Entgelt für die Gesamtheit der Sachen in Teilzahlungen zu entrichten ist oder
2. die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art zum Gegenstand hat oder 2. die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art zum Gegenstand hat oder
3. die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder Bezug von Sachen zum Gegenstand hat. [2] Dies gilt nicht, wenn dem Verbraucher die Möglichkeit verschafft wird, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. [3] Der Unternehmer hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen. 3. die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder Bezug von Sachen zum Gegenstand hat,
(2) Dem Verbraucher steht vorbehaltlich des Absatzes 3 bei Verträgen nach Absatz 1, die weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. [2] Dies
(3) [1] Das Widerrufsrecht nach Absatz 2 gilt nicht in dem in § 491 Absatz 2 und 3 bestimmten Umfang. [2] Dem in § 491 Absatz 2 Nummer 1 genannten Nettodarlehensbetrag entspricht die Summe aller vom Verbraucher bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt zu entrichtenden Teilzahlungen. gilt nicht in dem in § 491 Abs. 2 und 3 bestimmten Umfang. [3] Dem in § 491 Abs. 2 Nr. 1 genannten Nettodarlehensbetrag entspricht die Summe aller vom Verbraucher bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt zu entrichtenden Teilzahlungen.
(2) [1] Der Ratenlieferungsvertrag nach Absatz 1 bedarf der schriftlichen Form. [2] Satz 1 gilt nicht, wenn dem Verbraucher die Möglichkeit verschafft wird, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. [3] Der Unternehmer hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.
[11. Juni 2010–13. Juni 2014]
1§ 510. Ratenlieferungsverträge.
(1) [1] Dem Verbraucher steht vorbehaltlich des Satzes 2 bei Verträgen mit einem Unternehmer, in denen die Willenserklärung des Verbrauchers auf den Abschluss eines Vertrags gerichtet ist, der
  • 1. die Lieferung mehrerer als zusammengehörend verkaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand hat und bei dem das Entgelt für die Gesamtheit der Sachen in Teilzahlungen zu entrichten ist oder
  • 2. die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art zum Gegenstand hat oder
  • 3. die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder Bezug von Sachen zum Gegenstand hat,
ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.
[2] Dies gilt nicht in dem in § 491 Abs. 2 und 3 bestimmten Umfang. [3] Dem in § 491 Abs. 2 Nr. 1 genannten Nettodarlehensbetrag entspricht die Summe aller vom Verbraucher bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt zu entrichtenden Teilzahlungen.
(2) [1] Der Ratenlieferungsvertrag nach Absatz 1 bedarf der schriftlichen Form. [2] Satz 1 gilt nicht, wenn dem Verbraucher die Möglichkeit verschafft wird, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. [3] Der Unternehmer hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.
Anmerkungen:
1. 11. Juni 2010: Artt. 1 Nr. 36, 11 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.