§ 510 BGB. Ratenlieferungsverträge
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[13. Juni 2014] | [11. Juni 2010] |
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§ 510. Ratenlieferungsverträge | § 510. Ratenlieferungsverträge |
(1) [1] Der Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer bedarf der schriftlichen Form, wenn der Vertrag | (1) [1] Dem Verbraucher steht vorbehaltlich des Satzes 2 bei Verträgen mit einem Unternehmer, in denen die Willenserklärung des Verbrauchers auf den Abschluss eines Vertrags gerichtet ist, der |
1. die Lieferung mehrerer als zusammengehörend verkaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand hat und das Entgelt für die Gesamtheit der Sachen in Teilzahlungen zu entrichten ist, | 1. die Lieferung mehrerer als zusammengehörend verkaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand hat und bei dem das Entgelt für die Gesamtheit der Sachen in Teilzahlungen zu entrichten ist oder |
2. die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art zum Gegenstand hat oder | 2. die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art zum Gegenstand hat oder |
3. die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder Bezug von Sachen zum Gegenstand hat. [2] Dies gilt nicht, wenn dem Verbraucher die Möglichkeit verschafft wird, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. [3] Der Unternehmer hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen. | 3. die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder Bezug von Sachen zum Gegenstand hat, |
(2) Dem Verbraucher steht vorbehaltlich des Absatzes 3 bei Verträgen nach Absatz 1, die weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. | ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. [2] Dies |
(3) [1] Das Widerrufsrecht nach Absatz 2 gilt nicht in dem in § 491 Absatz 2 und 3 bestimmten Umfang. [2] Dem in § 491 Absatz 2 Nummer 1 genannten Nettodarlehensbetrag entspricht die Summe aller vom Verbraucher bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt zu entrichtenden Teilzahlungen. | gilt nicht in dem in § 491 Abs. 2 und 3 bestimmten Umfang. [3] Dem in § 491 Abs. 2 Nr. 1 genannten Nettodarlehensbetrag entspricht die Summe aller vom Verbraucher bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt zu entrichtenden Teilzahlungen. |
(2) [1] Der Ratenlieferungsvertrag nach Absatz 1 bedarf der schriftlichen Form. [2] Satz 1 gilt nicht, wenn dem Verbraucher die Möglichkeit verschafft wird, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. [3] Der Unternehmer hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen. |
[11. Juni 2010–13. Juni 2014]
1§ 510. Ratenlieferungsverträge.
(1) [1] Dem Verbraucher steht vorbehaltlich des Satzes 2 bei Verträgen mit einem Unternehmer, in denen die Willenserklärung des Verbrauchers auf den Abschluss eines Vertrags gerichtet ist, der
- 1. die Lieferung mehrerer als zusammengehörend verkaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand hat und bei dem das Entgelt für die Gesamtheit der Sachen in Teilzahlungen zu entrichten ist oder
- 2. die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art zum Gegenstand hat oder
- 3. die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder Bezug von Sachen zum Gegenstand hat,
(2) [1] Der Ratenlieferungsvertrag nach Absatz 1 bedarf der schriftlichen Form. [2] Satz 1 gilt nicht, wenn dem Verbraucher die Möglichkeit verschafft wird, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. [3] Der Unternehmer hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.
- Anmerkungen:
- 1. 11. Juni 2010: Artt. 1 Nr. 36, 11 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.