§ 512 BGB. Abweichende Vereinbarungen

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[11. Juni 2010–21. März 2016]
1§ 512. Anwendung auf Existenzgründer. Die §§ 491 bis 511 gelten auch für natürliche Personen, die sich ein Darlehen, einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gewähren lassen oder zu diesem Zweck einen Ratenlieferungsvertrag schließen, es sei denn, der Nettodarlehensbetrag oder Barzahlungspreis übersteigt 75.000 Euro.
Anmerkungen:
1. 11. Juni 2010: Artt. 1 Nr. 38, 11 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.