§ 541a BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1968–1. Januar 1983]
1§ 541a.
(1) Der Mieter von Räumen hat Einwirkungen auf die Mietsache zu dulden, die zur Erhaltung der Mieträume oder des Gebäudes erforderlich sind.
(2) [1] Maßnahmen zur Verbesserung der gemieteten Räume oder sonstiger Teile des Gebäudes hat der Mieter zu dulden, soweit ihm dies zugemutet werden kann. [2] Aufwendungen, die der Mieter infolge dieser Maßnahmen machen mußte, hat der Vermieter ihm in einem den Umständen nach angemessenen Umfange zu ersetzen; auf Verlangen hat der Vermieter Vorschuß zu leisten.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1968: Artt. 1 Nr. 3, IV § 7 Abs. 2 Buchst. c des Gesetzes vom 14. Juli 1964.