§ 554 BGB. Barrierereduzierung, E-Mobilität und Einbruchsschutz

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Dezember 2020]
1§ 554. Barrierereduzierung, E-Mobilität und Einbruchsschutz.
(1) [1] Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder dem Einbruchsschutz dienen. [2] Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. [3] Der Mieter kann sich im Zusammenhang mit der baulichen Veränderung zur Leistung einer besonderen Sicherheit verpflichten; § 551 Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Anmerkungen:
1. 1. Dezember 2020: Artt. 2 Nr. 1, 18 S. 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020.

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