§ 557 BGB. Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1968–1. September 2001]
1§ 557.
(1) 2[1] Gibt der Mieter die gemietete Sache nach der Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung den vereinbarten Mietzins verlangen; bei einem Mietverhältnis über Räume kann er anstelle dessen als Entschädigung den Mietzins verlangen, der für vergleichbare Räume ortsüblich ist. [2] Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(2) [1] Der Vermieter von Wohnraum kann jedoch einen weiteren Schaden nur geltend machen, wenn die Rückgabe infolge von Umständen unterblieben ist, die der Mieter zu vertreten hat; der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als den Umständen nach die Billigkeit eine Schadloshaltung erfordert. [2] Dies gilt nicht, wenn der Mieter gekündet hat.
(3) Wird dem Mieter von Wohnraum nach § 721 oder § 794a der Zivilprozeßordnung eine Räumungsfrist gewährt, so ist er für die Zeit von der Beendigung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Räumungsfrist zum Ersatz eines weiteren Schadens nicht verpflichtet.
(4) Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 2 oder 3 abweicht, ist unwirksam.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1968: Artt. 1 Nr. 16, IV § 7 Abs. 2 Buchst. c des Gesetzes vom 14. Juli 1964.
- 2. 1. Januar 1968: Artt. I Nr. 5, IV § 4 Abs. 2 Buchst. c des Gesetzes vom 21. Dezember 1967.