§ 561 BGB. Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. September 2001]
1§ 561. Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung.
(1) [1] Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. [2] Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht ein.
(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Anmerkungen:
1. 1. September 2001: Artt. 1 Nr. 3, 11 des Gesetzes vom 19. Juni 2001.

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