§ 564 BGB. Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juni 1990][1. Januar 1900]
§ 564 § 564
(1) Das Miethverhältniß endigt mit dem Ablaufe der Zeit, für die es eingegangen ist. (1) Das Miethverhältniß endigt mit dem Ablaufe der Zeit, für die es eingegangen ist.
(2) Ist die Miethzeit nicht bestimmt, so kann jeder Theil das Miethverhältniß nach den Vorschriften des § 565 kündigen. (2) Ist die Miethzeit nicht bestimmt, so kann jeder Theil das Miethverhältniß nach den Vorschriften des § 565 kündigen.
(3) [1] Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Mietverhältnisse der in § 564b Abs. 7 Nr. 1 und 2 genannten Art. [2] Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten nicht für Mietverhältnisse der in § 564b Abs. 7 Nr. 4 und 5 genannten Art.
[1. Januar 1900–1. Juni 1990]
1§ 564.
(1) Das Miethverhältniß endigt mit dem Ablaufe der Zeit, für die es eingegangen ist.
(2) Ist die Miethzeit nicht bestimmt, so kann jeder Theil das Miethverhältniß nach den Vorschriften des § 565 kündigen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

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