§ 567b BGB. Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. September 2001]
1§ 567b. Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber. [1] Wird der vermietete Wohnraum von dem Erwerber weiterveräußert oder belastet, so sind § 566 Abs. 1 und die §§ 566a bis 567a entsprechend anzuwenden. [2] Erfüllt der neue Erwerber die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Pflichten nicht, so haftet der Vermieter dem Mieter nach § 566 Abs. 2.
Anmerkungen:
1. 1. September 2001: Artt. 1 Nr. 3, 11 des Gesetzes vom 19. Juni 2001.

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