§ 569 BGB. Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1968][1. Januar 1900]
§ 569 § 569
(1) [1] Stirbt der Miether, so ist sowohl der Erbe als der Vermiether berechtigt, das Miethverhältniß unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. [2] Die Kündigung kann nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist. [1] Stirbt der Miether, so ist sowohl der Erbe als der Vermiether berechtigt, das Miethverhältniß unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. [2] Die Kündigung kann nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht, wenn die Voraussetzungen für eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nach den §§ 569a oder 569b gegeben sind.
[1. Januar 1900–1. Januar 1968]
1§ 569. [1] Stirbt der Miether, so ist sowohl der Erbe als der Vermiether berechtigt, das Miethverhältniß unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. [2] Die Kündigung kann nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

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