§ 58 BGB. Sollinhalt der Vereinssatzung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 58. 2Sollinhalt der Vereinssatzung. Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:
- 1. über den Eintritt und Austritt der Mitglieder;
- 2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind;
- 3. über die Bildung des Vorstandes;
- 4. über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.