§ 580 BGB. Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1968] | [1. Januar 1900] |
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§ 580 | § 580 |
Die Vorschriften über die Miete von Grundstücken gelten, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch für die Miete von Wohnräumen und anderen Räumen. | Die Vorschriften über die Miethe von Grundstücken gelten auch für die Miethe von Wohnräumen und anderen Räumen. |
[1. Januar 1900–1. Januar 1968]
1§ 580. Die Vorschriften über die Miethe von Grundstücken gelten auch für die Miethe von Wohnräumen und anderen Räumen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.