§ 584a BGB. Ausschluss bestimmter mietrechtlicher Kündigungsrechte

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. September 2001][1. Juli 1986]
§ 584a. Ausschluss bestimmter mietrechtlicher Kündigungsrechte § 584a
(1) Dem Pächter steht das in § 540 Abs. 1 bestimmte Kündigungsrecht nicht zu. (1) Dem Pächter steht das in § 549 Abs. 1 bestimmte Kündigungsrecht nicht zu.
(2) Der Verpächter ist nicht berechtigt, das Pachtverhältnis nach § 580 zu kündigen. (2) Der Verpächter ist nicht berechtigt, das Pachtverhältnis nach § 569 zu kündigen.
(3) Eine Kündigung des Pachtverhältnisses nach § 570 findet nicht statt.
[1. Juli 1986–1. September 2001]
1§ 584a.
(1) Dem Pächter steht das in § 549 Abs. 1 bestimmte Kündigungsrecht nicht zu.
(2) Der Verpächter ist nicht berechtigt, das Pachtverhältnis nach § 569 zu kündigen.
(3) Eine Kündigung des Pachtverhältnisses nach § 570 findet nicht statt.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1986: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 8. November 1985.

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