§ 585 BGB. Begriff des Landpachtvertrags
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. April 1953] | [1. Januar 1900] |
---|---|
§ 585 | § 585 |
[1] Das Pfandrecht des Verpächters eines landwirthschaftlichen Grundstücks kann für den gesammten Pachtzins geltend gemacht werden und unterliegt nicht der im § 563 bestimmten Beschränkung. [2] Es erstreckt sich auf die Früchte des Grundstücks sowie auf die nach § 811 Nr. 4 der Zivilprozeßordnung der Pfändung nicht unterworfenen Sachen. | [1] Das Pfandrecht des Verpächters eines landwirthschaftlichen Grundstücks kann für den gesammten Pachtzins geltend gemacht werden und unterliegt nicht der im § 563 bestimmten Beschränkung. [2] Es erstreckt sich auf die Früchte des Grundstücks sowie auf die nach § 715 Nr. 5 der Zivilprozeßordnung der Pfändung nicht unterworfenen Sachen. |
[1. Januar 1900–1. April 1953]
1§ 585. [1] Das Pfandrecht des Verpächters eines landwirthschaftlichen Grundstücks kann für den gesammten Pachtzins geltend gemacht werden und unterliegt nicht der im § 563 bestimmten Beschränkung. [2] Es erstreckt sich auf die Früchte des Grundstücks sowie auf die nach § 715 Nr. 5 der Zivilprozeßordnung der Pfändung nicht unterworfenen Sachen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.