§ 593a BGB. Betriebsübergabe
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. September 2001] |
---|---|
§ 593a. Betriebsübergabe | § 593a |
[1] Wird bei der Übergabe eines Betriebes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein zugepachtetes Grundstück, das der Landwirtschaft dient, mit übergeben, so tritt der Übernehmer anstelle des Pächters in den Pachtvertrag ein. [2] Der Verpächter ist von der Betriebsübergabe jedoch unverzüglich zu benachrichtigen. [3] Ist die ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Pachtsache durch den Übernehmer nicht gewährleistet, so ist der Verpächter berechtigt, das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen. | [1] Wird bei der Übergabe eines Betriebes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein zugepachtetes Grundstück, das der Landwirtschaft dient, mit übergeben, so tritt der Übernehmer anstelle des Pächters in den Pachtvertrag ein. [2] Der Verpächter ist von der Betriebsübergabe jedoch unverzüglich zu benachrichtigen. [3] Ist die ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Pachtsache durch den Übernehmer nicht gewährleistet, so ist der Verpächter berechtigt, das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen. |
[1. September 2001–1. Januar 2002]
1§ 593a. [1] Wird bei der Übergabe eines Betriebes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein zugepachtetes Grundstück, das der Landwirtschaft dient, mit übergeben, so tritt der Übernehmer anstelle des Pächters in den Pachtvertrag ein. [2] Der Verpächter ist von der Betriebsübergabe jedoch unverzüglich zu benachrichtigen. 2[3] Ist die ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Pachtsache durch den Übernehmer nicht gewährleistet, so ist der Verpächter berechtigt, das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1986: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 8. November 1985.
- 2. 1. September 2001: Artt. 1 Nr. 18, 11 des Gesetzes vom 19. Juni 2001.